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Zuletzt geprüft am 10.10.2026

Der Karton wird zum Thema.

Seit August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung direkt. Das meiste greift erst in den nächsten Jahren — vorbereiten sollte man sich jetzt.

Die Verordnung (EU) 2025/40, meist PPWR genannt, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. „Unmittelbar" heißt: Sie braucht kein deutsches Umsetzungsgesetz, sie gilt einfach.

Für Onlinehändler ist die wichtigste Nachricht zunächst eine beruhigende: Das deutsche Verpackungsgesetz verschwindet nicht. Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Systembeteiligung bleiben bestehen — die PPWR tritt daneben.

Was sich wann ändert

  • Seit 12. August 2026 — Verpackungen, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
  • Ab 2028 — verschärfte Kennzeichnungsvorgaben für Verpackungen
  • Ab 2030 — Versand- und Transportverpackungen dürfen höchstens 50 % Leerraum enthalten; Anforderungen an die Recyclingfähigkeit werden verschärft

Die Leerraumregel ist für den Versandhandel die einschneidendste. Der überdimensionierte Karton mit viel Papier darin ist damit mittelfristig keine Option mehr — nicht als Imagefrage, sondern als Rechtsfrage.

Was das für einen Versandhändler bedeutet

Kartongrößen überdenken. Die meisten Shops versenden in drei Größen, weil drei Größen bequem sind. Wer bis 2030 unter die Leerraumgrenze kommen will, braucht mehr Abstufungen oder anpassbare Kartons.

Füllmaterial. Je weniger Leerraum, desto weniger Füllung — das spart Material und Porto gleich mit.

Versandpartner ansprechen. Volumengewicht und Kartonsortiment hängen zusammen; das ist ein Gespräch mit dem Dienstleister, kein Alleingang.

Fulfilment prüfen. Wer Versand auslagert, packt nicht selbst — und haftet trotzdem für das, was im eigenen Namen hinausgeht. Fragen Sie Ihren Dienstleister, wie er die Vorgaben umsetzt.

Was bestehen bleibt

Unverändert gelten die Pflichten aus dem deutschen Verpackungsgesetz:

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID vor dem ersten Versand — kostenlos, aber Pflicht, auch für kleine Shops
  • Systembeteiligung bei einem dualen System, mengenabhängig
  • Datenmeldungen über die in Verkehr gebrachten Mengen
  • Angabe der Registrierungsnummer, wo sie verlangt wird

Wer das bisher nicht erledigt hat, erledigt es jetzt. Das ist das kurzfristig größere Risiko als jede Vorgabe, die 2030 greift — Marktplätze prüfen die Registrierung inzwischen aktiv.

Wer das kontrolliert

Die Verpackungsvorgaben überwacht nicht eine einzige Stelle, und genau das macht sie unangenehm. In der Praxis kommt der Anstoß aus drei Richtungen:

  • Die Zentrale Stelle Verpackungsregister gleicht Registrierungen und Mengenmeldungen ab. Fehlt die Registrierung, ist das kein Kavaliersdelikt, sondern führt zu einem Vertriebsverbot für die betroffene Ware.
  • Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister prüfen die Registrierungsnummer inzwischen selbst, weil sie sonst mit in der Verantwortung stehen. Wer sie nicht nachweist, wird gesperrt — ohne Behörde und ohne Verfahren.
  • Mitbewerber. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln sind abmahnfähig; was dann zu tun ist, steht im Beitrag zur Abmahnung im Onlineshop.

Der schnellste Weg in echten Ärger ist deshalb nicht die Leerraumgrenze von 2030, sondern eine fehlende Registrierung heute.

Was wir Shops raten

1. Hausaufgaben zuerst. LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung müssen stimmen. Das ist Gegenwart, nicht Zukunft.

2. Verpackungsbestand aufnehmen. Welche Kartons, welche Füllung, welche Mengen, welche typischen Artikelgrößen?

3. Die Leerraumfrage einmal durchrechnen — an den zehn meistverkauften Artikeln. Das zeigt schnell, ob Sie ein Problem haben oder keines.

4. Beim nächsten Einkauf mitdenken. Kartons werden ohnehin nachbestellt; die Umstellung kostet wenig, wenn sie nebenher läuft, und viel, wenn sie 2029 unter Zeitdruck passiert.

Und wie immer bei Rechtsthemen: Das hier ist eine Einordnung. Was für Ihr Sortiment konkret gilt — besonders bei Gefahrgut, Lebensmitteln oder Kosmetik — klärt eine fachkundige Prüfung.

Kurz beantwortet

Häufige Rückfragen.

Seit dem 12. August 2026, unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ein deutsches Umsetzungsgesetz war dafür nicht nötig.
Nein. LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben. Die PPWR kommt mit eigenen Anforderungen hinzu.
Ab 2030 für Versand- und Transportverpackungen. Bis dahin ist Zeit — die Umstellung des Kartonsortiments läuft aber über Jahre, nicht über Wochen.
Die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz gelten unabhängig von der Menge, also auch für den Nebenerwerb. Bei der PPWR hängt es von der konkreten Anforderung ab.
Sie bleiben für das verantwortlich, was unter Ihrem Namen in Verkehr gebracht wird. Lassen Sie sich schriftlich geben, wie der Dienstleister die Vorgaben einhält.
Quellen

Woher die Angaben stammen.

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Bei Themen mit Fristen prüfen wir die Angaben regelmäßig nach — ein veralteter Ratgeber ist schlimmer als keiner.

Wenn Sie nicht weiterkommen

Wir sehen es uns an.

Kurze Frage oder ganzes Vorhaben — das Erstgespräch kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.

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