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Zuletzt geprüft am 10.10.2026

Der Brief, der am Freitag kommt.

Eine Abmahnung ist unangenehm, aber kein Weltuntergang. Teuer wird sie meistens durch das, was in den ersten Tagen falsch gemacht wird.

Abmahnungen gehören im Onlinehandel zum Geschäftsrisiko. Die Gründe wiederholen sich: fehlende Pflichtangaben, falsch beschrifteter Bestellknopf, Grundpreis, Herstellerangaben nach GPSR, veraltete Rechtstexte.

Was jetzt folgt, ist eine Orientierung für die ersten Tage — keine Rechtsberatung. Bei einer Abmahnung gehört ein Anwalt eingeschaltet, und zwar schnell, weil Fristen laufen.

Was in so einem Brief steckt

  • Der Vorwurf — welcher Verstoß genau beanstandet wird
  • Eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall
  • Eine Kostennote für den Anwalt der Gegenseite
  • Eine kurze Frist, oft wenige Tage

Die Frist ist echt. Sie verstreichen zu lassen, führt in der Regel zu einer einstweiligen Verfügung — und die ist deutlich teurer als die Abmahnung.

Die ersten drei Schritte

1. Nicht unterschreiben. Die beigefügte Erklärung ist bewusst weit gefasst. Sie gilt zeitlich unbegrenzt, und jede künftige Abweichung kostet eine Vertragsstrafe. Üblich ist, eine abgeänderte Erklärung abzugeben — aber das gehört in fachkundige Hände.

2. Den Verstoß abstellen, falls er zutrifft. Das ist unabhängig von der juristischen Bewertung sinnvoll und verhindert, dass derselbe Punkt mehrfach abgemahnt wird. Dokumentieren Sie mit Datum, was Sie geändert haben.

3. Anwalt einschalten, und zwar einen, der Wettbewerbsrecht macht. Die Kosten dafür sind fast immer niedriger als der Schaden aus einer unbedacht unterschriebenen Erklärung.

Was Sie nicht tun sollten: den Abmahnenden anrufen und diskutieren, den Brief ignorieren, oder im Shop alles überstürzt umbauen, ohne festzuhalten, was vorher war — den Zustand brauchen Sie unter Umständen als Nachweis.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Das hat zwei Ebenen. Formal: Wer mahnt ab — ein Mitbewerber, ein Verband, eine Verbraucherzentrale? Ist er dazu befugt? Das Gesetz stellt Anforderungen an die Befugnis von Verbänden, und es gibt Regeln gegen missbräuchliche Abmahnungen.

Inhaltlich: Lag der Verstoß wirklich vor? Bei Pflichtangaben ist die Antwort oft unangenehm eindeutig. Bei Auslegungsfragen — etwa was „gut sichtbar" bedeutet — gibt es Spielraum.

Auch bei einer berechtigten Abmahnung bleibt Verhandlungsspielraum, etwa bei der Höhe der Vertragsstrafe und beim Streitwert, nach dem sich die Kosten richten.

Wie Sie die nächste vermeiden

Die allermeisten Abmahnungen treffen immer dieselben Punkte. Eine Prüfung einmal im Jahr kostet einen Vormittag:

  • Pflichtangaben am Artikel — Grundpreis, Versandkosten, Lieferzeit; siehe Pflichtangaben im Onlineshop
  • Bestellknopf korrekt beschriftet
  • GPSR-Angaben am Artikel; siehe GPSR
  • Impressum und Datenschutzerklärung aktuell
  • Widerrufsbelehrung samt Musterformular, in der Bestellbestätigung
  • Werbeaussagen — „klimaneutral", „Bestpreis", Streichpreise: alles, was belegt werden muss
  • Verpackungsregistrierung und Systembeteiligung

Für Rechtstexte lohnen sich Dienste, die laufend aktualisieren und dafür einstehen. Ein einmal gekaufter Text altert — und zwar genau in die Richtung, aus der die nächste Abmahnung kommt.

Was wir dabei tun können

Die juristische Seite gehört zum Anwalt. Die technische übernehmen wir: Pflichtfelder einschalten, Angaben an die richtige Stelle in der Artikelseite holen, Vorlagen anpassen, nachweisen, ab wann was geändert wurde.

Wenn Sie einen solchen Brief auf dem Tisch haben und nicht wissen, was technisch zu tun ist: Melden Sie sich. Schnell ist hier wichtiger als gründlich — gründlich kommt danach.

Kurz beantwortet

Häufige Rückfragen.

Nicht in der vorgelegten Form. Sie ist regelmäßig zu weit gefasst und gilt zeitlich unbegrenzt. Üblich ist eine abgeänderte Erklärung — das gehört anwaltlich geprüft.
Dann droht eine einstweilige Verfügung. Die ist deutlich teurer und kommt ohne Vorwarnung.
Bei berechtigter Abmahnung in der Regel ja, in der Höhe aber verhandelbar. Bei unberechtigter nicht — dann können sogar eigene Ansprüche bestehen.
Nein. Die Wiederholungsgefahr entfällt nach der Rechtsprechung in aller Regel erst mit einer wirksamen Unterlassungserklärung. Abstellen allein genügt nicht.
Manche gewerblichen Policen decken Wettbewerbsrecht ab, viele nicht. Sehen Sie nach, bevor Sie den Anwalt beauftragen, und melden Sie den Fall rechtzeitig.
Wenn Sie nicht weiterkommen

Wir sehen es uns an.

Kurze Frage oder ganzes Vorhaben — das Erstgespräch kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.

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