Vier Angaben, die am Artikel stehen müssen.
Die Produktsicherheitsverordnung verlangt Angaben, die in vielen Shops schlicht fehlen. Abgemahnt wird dafür inzwischen regelmäßig.
Die EU-Produktsicherheitsverordnung — kurz GPSR — gilt im Fernabsatz seit Dezember 2024. Sie verlangt, dass bei jedem Angebot bestimmte Angaben zum Hersteller und zum Produkt sichtbar sind, bevor bestellt wird.
Das klingt klein und ist der Grund für eine ganze Abmahnwelle: Die Angaben fehlen in vielen Shops, besonders bei importierter Ware und bei Sortimenten, die über Datenfeeds eingepflegt werden.
Was nach Art. 19 GPSR im Angebot stehen muss
1. Die Herstellerangaben. Name, Handelsname oder eingetragene Marke, Postanschrift und eine elektronische Adresse — also E-Mail oder eine Internetadresse. Wichtig: Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, gilt selbst als Hersteller und muss die eigenen Daten nennen.
2. Bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich der verantwortliche Wirtschaftsakteur in der EU — meist der Einführer oder ein Bevollmächtigter, ebenfalls mit Anschrift und elektronischer Adresse. Ohne eine solche Person darf das Produkt in der EU nicht angeboten werden.
3. Die Produktidentifikation. Abbildungen, Produktart und sonstige Identifikatoren wie Typ-, Chargen- oder Seriennummer.
4. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, soweit vorgeschrieben — in deutscher Sprache. Entbehrlich sind sie nur, wenn das Produkt ohne solche Hinweise sicher verwendet werden kann.
Der Fehler, der am häufigsten abgemahnt wird
Die Angaben müssen gut sichtbar und leicht verständlich beim Angebot stehen. Nach Einschätzung der IT-Recht-Kanzlei genügt eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite oder ein PDF dafür nicht.
Genau so sind viele Shops aber gebaut: ein Reiter „Produktsicherheit" mit einem Download, oder ein Sammellink im Fußbereich. Abgemahnt wurde unter anderem durch den Verband Sozialer Wettbewerb, gestützt auf Art. 19 GPSR in Verbindung mit § 3a UWG.
Der zweite häufige Fehler: Bei Ware von Herstellern außerhalb der EU fehlt der EU-Verantwortliche. Bei Dropshipping und Importware ist das fast die Regel — und es ist kein Formfehler, sondern eine materielle Voraussetzung dafür, dass Sie das Produkt überhaupt anbieten dürfen.
Wie man das technisch sauber löst
Eigene Felder im Artikelstamm, nicht Fließtext in der Beschreibung. Hersteller, Anschrift, E-Mail, EU-Verantwortlicher — je ein Feld. Nur so lässt sich später prüfen, wo etwas fehlt.
Pflichtfelder erzwingen. Ein Artikel ohne Herstellerangabe sollte sich nicht veröffentlichen lassen.
Ein fester Block auf der Artikelseite, direkt im sichtbaren Bereich — nicht in einem Reiter, der erst angeklickt werden muss.
Datenfeeds prüfen. Wer Artikeldaten von Lieferanten übernimmt, bekommt die GPSR-Felder oft nicht mitgeliefert. Dann muss der Import sie anfordern oder der Artikel bleibt offline.
Das ist dieselbe Arbeit wie bei den Produktdaten überhaupt: saubere Felder statt Text, der irgendwo steht.
Wen es nicht betrifft
Reine Dienstleistungen fallen nicht darunter, ebenso wenig gebrauchte Ware, die als Reparatur- oder Sammlerstück klar als solche angeboten wird — hier kommt es allerdings auf den Einzelfall an.
Für Produkte, die bereits eigenen Produktvorschriften unterliegen — Elektrogeräte, Spielzeug, Maschinen, Kosmetik —, gelten diese weiter und teils vorrangig. Die GPSR ist der Auffangrahmen, nicht die einzige Regel.
Was wir Shops empfehlen
Nehmen Sie sich eine Stunde und prüfen Sie zehn zufällige Artikel aus Ihrem Shop auf die vier Punkte oben. Wenn bei mehr als zwei etwas fehlt, haben Sie ein strukturelles Problem im Artikelstamm und kein Einzelfallproblem.
Die Reihenfolge der Reparatur: erst die umsatzstärksten Artikel, dann die Importware, dann der Rest. Und parallel die Pflichtfelder einschalten, damit keine neuen Lücken entstehen.
Eine Abmahnung gehört nicht ignoriert und auch nicht ungeprüft unterschrieben — was dann zu tun ist, steht im Beitrag zur Abmahnung im Onlineshop.
Häufige Rückfragen.
Woher die Angaben stammen.
Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Bei Themen mit Fristen prüfen wir die Angaben regelmäßig nach — ein veralteter Ratgeber ist schlimmer als keiner.
Wir sehen es uns an.
Kurze Frage oder ganzes Vorhaben — das Erstgespräch kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.