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Zuletzt geprüft am 27.08.2026

Das Impressum, korrekt.

Fast jede geschäftlich genutzte Website braucht ein Impressum. Die Rechtsgrundlage hat sich 2024 geändert — der Inhalt nicht. Auf sehr vielen Seiten steht deshalb immer noch der falsche Paragraf.

Vorweg der Hinweis, der hier hingehört: Wir sind keine Anwälte. Dieser Beitrag gibt wieder, was in den Quellen unten steht. Bei Zweifeln im Einzelfall — und besonders bei regulierten Berufen — fragen Sie jemanden, der dafür haftet.

Was sich geändert hat

Am 14. Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz das Telemediengesetz abgelöst. Die Impressumspflicht steht seither in § 5 DDG. Inhaltlich ist alles beim Alten geblieben: Dieselben Angaben, dieselbe Pflicht, nur ein anderer Paragraf davor.

Die verbreitete Überschrift „Angaben gemäß § 5 TMG“ verweist damit auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt. Ob das allein für eine Abmahnung reicht, ist nicht abschließend geklärt — die Kammern und Fachportale empfehlen einheitlich, es zu korrigieren, ohne zu behaupten, ein veralteter Verweis sei für sich genommen abmahnfähig.

Wir würden es so einordnen: Es ist eine Änderung von zwei Buchstaben, die fünf Sekunden dauert. Über das Risiko zu diskutieren kostet mehr Zeit, als es zu beheben.

Was hineingehört

Name und Anschrift. Bei Einzelunternehmen der vollständige Vor- und Nachname, bei Gesellschaften die Firma samt Rechtsform und alle Vertretungsberechtigten. Eine ladungsfähige Anschrift — ein Postfach reicht nicht.

Kontakt. E-Mail-Adresse plus ein zweiter Weg, über den man unmittelbar Kontakt aufnehmen kann. In der Praxis ist das die Telefonnummer. Ein reines Kontaktformular gilt nur dann, wenn Anfragen darüber tatsächlich zügig beantwortet werden.

Register. Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registergericht und Nummer, sofern eingetragen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Achtung: die USt-IdNr., nicht die Steuernummer — die gehört ausdrücklich nicht ins Impressum.

Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer Zulassung bedarf. Betrifft zum Beispiel Makler, Versicherungsvermittler und Bewachungsgewerbe.

Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen — Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Handwerker mit Meisterpflicht.

Hinweis zur Streitschlichtung, wenn Sie an Verbraucher verkaufen.

Wo es hingehört

Das Gesetz verlangt „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“. In der Praxis heißt das: ein Link im Fußbereich, der auf jeder Unterseite steht, und höchstens zwei Klicks von jeder Seite entfernt.

Er muss auch so heißen. „Impressum“ oder „Kontakt und Impressum“ — nicht „Über uns“, nicht „Rechtliches“ ohne weitere Kennzeichnung. Und er muss auf dem Handy genauso auffindbar sein wie am Rechner; ein Fußbereich, der in einem eingeklappten Menü verschwindet, erfüllt das nicht.

Für Auftritte bei Instagram, Facebook oder LinkedIn gilt dasselbe. Ein Link zum Impressum der eigenen Website im Profil ist der übliche Weg.

Wer kein Impressum braucht

Rein privat genutzte Seiten ohne jede geschäftliche Absicht. Die Betonung liegt auf rein: Sobald Werbebanner, Partnerlinks oder auch nur ein regelmäßiger Hinweis auf die eigene berufliche Tätigkeit dazukommen, ist die Grenze überschritten.

Der Begriff „geschäftsmäßig“ wird weit ausgelegt. Ein Blog, der nichts verkauft, aber dauerhaft angelegt ist und den Verfasser beruflich sichtbar macht, fällt in aller Regel darunter. Im Zweifel: Impressum hinein. Es kostet nichts und beendet die Frage.

Die Fehler, die uns am häufigsten begegnen

Der falsche Paragraf. § 5 TMG statt § 5 DDG — der mit Abstand häufigste, seit Mai 2024.

Steuernummer statt USt-IdNr. Die Steuernummer hat im Impressum nichts verloren.

Nur ein Kontaktformular. Ohne E-Mail-Adresse und zweiten Weg ist die Angabe unvollständig.

Veraltete Angaben. Umgezogen, umfirmiert, neue Telefonnummer — und im Impressum steht noch der alte Stand. Das ist gleichzeitig ein Problem für Ihre Sichtbarkeit bei Google: Suchmaschinen gleichen Firmenangaben über Website, Unternehmensprofil und Verzeichnisse ab. Wo sich die Angaben widersprechen, sinkt das Vertrauen in den Eintrag.

Kurz beantwortet

Häufige Rückfragen.

§ 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz am 14. Mai 2024 abgelöst. Die Pflichtangaben selbst sind unverändert geblieben.
Das ist nicht abschließend geklärt. Kammern und Fachportale empfehlen einheitlich, den Verweis zu aktualisieren, um Abmahnungen vorzubeugen — ohne zu behaupten, der falsche Verweis allein sei bereits ein Abmahngrund.
Nein. Verlangt sind eine E-Mail-Adresse und ein zweiter Weg zur unmittelbaren Kontaktaufnahme, in der Praxis die Telefonnummer. Ein Formular kann diesen zweiten Weg nur ersetzen, wenn Anfragen darüber tatsächlich zügig beantwortet werden.
Nein. Anzugeben ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Die Steuernummer gehört nicht hinein.
Nur wenn er rein privat ist, braucht er keins. Sobald Werbung, Partnerlinks oder ein regelmäßiger Bezug zur eigenen beruflichen Tätigkeit dazukommen, gilt die Pflicht. Im Zweifel ist ein Impressum die einfachere Entscheidung.
Quellen

Woher die Zahlen stammen.

Zuletzt geprüft am 27.08.2026. Bei Themen mit Fristen prüfen wir die Angaben regelmäßig nach — ein veralteter Ratgeber ist schlimmer als keiner.

Wenn Sie nicht weiterkommen

Wir sehen es uns an.

Kurze Frage oder ganzes Vorhaben — das Erstgespräch kostet nichts, auch wenn daraus kein Auftrag wird.

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