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Zuletzt geprüft am 28.08.2026

Barrierefrei ist kein Sonderwunsch mehr.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft die meisten Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen — und eine ganze Reihe kleiner Betriebe eben nicht.

Die erste Frage ist nicht, wie man einen Shop barrierefrei macht, sondern ob man muss. Bei vielen kleinen Betrieben lautet die Antwort: nein — und das steht in kaum einem der aufgeregten Beiträge zum Thema.

Seit wann und für wen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich anbieten.

Für einen Onlineshop heißt das im Kern: Wenn Sie an Endverbraucher verkaufen, sind Sie im Anwendungsbereich. Reiner B2B-Handel ist es nicht.

Die Ausnahme, die viele übersehen

Für Dienstleistungen — und dazu zählt der Betrieb eines Onlineshops — gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift, wenn beides zutrifft:

- weniger als 10 Beschäftigte und - weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme

Beides muss erfüllt sein, nicht eines von beiden. Wer neun Leute beschäftigt und drei Millionen umsetzt, fällt nicht darunter.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt, die selbst unter das Gesetz fallen — Smartphones, Geldautomaten, E-Book-Lesegeräte und weitere in § 1 Abs. 2 BFSG genannte —, kann sich nicht darauf berufen.

Für den typischen Handwerksbetrieb mit angeschlossenem Shop, den Hofladen oder das Ladengeschäft mit Onlineverkauf heißt das in aller Regel: Die Pflicht greift nicht. Das ist eine Erleichterung — und kein Grund, das Thema abzuhaken.

Was technisch verlangt wird

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Websites im Wesentlichen auf die WCAG in Version 2.1, Stufe AA verweist. Das klingt abstrakt, läuft aber auf überschaubare Dinge hinaus:

Bedienbarkeit mit der Tastatur. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, und man muss sehen, wo man gerade ist.

Ausreichender Farbkontrast. Hellgrau auf Weiß sieht in der Gestaltungsvorlage gut aus und ist auf einem Handy in der Sonne unlesbar.

Skalierbare Schrift. Wer die Schrift auf 200 Prozent stellt, muss die Seite noch benutzen können — nicht nur lesen.

Sinnvolle Alternativtexte für Bilder, damit Vorleseprogramme etwas mitzuteilen haben.

Beschriftete Formularfelder. Ein Platzhaltertext im Feld ist keine Beschriftung; er verschwindet beim Tippen.

Fehlermeldungen, die sagen, was zu tun ist. Ein rot umrandetes Feld ohne Text ist für Vorleseprogramme unsichtbar.

Bußgelder

Verstöße können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. In der Praxis steht am Anfang eine Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde, nicht ein Bußgeldbescheid. Trotzdem: Wer betroffen ist, sollte es nicht aussitzen.

Warum wir es auch Nichtbetroffenen empfehlen

Nicht aus moralischen Gründen, sondern aus zwei nüchternen:

Es überschneidet sich stark mit gutem Handwerk. Ausreichende Kontraste, Tastaturbedienung, beschriftete Formulare und verständliche Fehlermeldungen sind Dinge, die jedem Besucher helfen. Der größte Teil davon fällt bei sorgfältiger Arbeit ohnehin an.

Es hilft bei der Sichtbarkeit. Sauber ausgezeichnete Überschriften, Alternativtexte und klare Formulare sind genau das, was Suchmaschinen brauchen, um eine Seite zu verstehen. Barrierefreiheit und technisches SEO sind zu einem guten Teil dieselbe Arbeit.

Was zuerst zu tun ist

Prüfen, ob Sie betroffen sind. Beschäftigtenzahl und Umsatz — das entscheidet, ob Sie eine Frist verpasst haben oder nicht.

Dann die einfachen Dinge messen. Kontraste lassen sich in wenigen Minuten prüfen. Tastaturbedienung auch: Öffnen Sie Ihren Shop und legen Sie ein Produkt in den Warenkorb, ohne die Maus anzufassen. Wenn Sie dabei nicht mehr sehen, wo Sie sind, wissen Sie, wo Sie anfangen.

Dann den Bestellvorgang. Wenn irgendwo Aufwand hingehört, dann dorthin. Eine unbedienbare Produktseite ärgert, ein unbedienbarer Bestellabschluss kostet die Bestellung.

Kurz beantwortet

Häufige Rückfragen.

Nur wenn Sie die Kleinstunternehmen-Grenze überschreiten. Ausgenommen sind Dienstleister mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beides muss zutreffen. Wer Produkte herstellt, die selbst unter das Gesetz fallen, kann sich nicht darauf berufen.
Seit dem 28. Juni 2025.
Die europäische Norm EN 301 549, die für Websites im Wesentlichen auf die WCAG 2.1 in Stufe AA verweist. Dazu gehören Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Farbkontraste, skalierbare Schrift, Alternativtexte und beschriftete Formularfelder.
Bis zu 100.000 Euro. In der Praxis steht am Anfang meist eine Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde.
Das Gesetz zielt auf Angebote an Verbraucher. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nach der Anlage des Gesetzes nicht darunter — bei Mischformen sollte man das im Einzelfall prüfen lassen.
Quellen

Woher die Zahlen stammen.

Zuletzt geprüft am 28.08.2026. Bei Themen mit Fristen prüfen wir die Angaben regelmäßig nach — ein veralteter Ratgeber ist schlimmer als keiner.

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